STEUERENTLASTUNG
Private Steuerzahler dürfen sich bei unseren Dienstleistungen nicht nur über eine Modernisierung und Verschönerung ihrer Wohn- und Nutzflächen freuen. Denn nach § 35a Absatz 3 EStG ist es möglich, handwerkliche Maßnahmen im Bereich der Renovierung, Modernisierung und dem Erhalt von Wohn- und Nutzflächen anteilsmäßig von der Steuer abzusetzen. Das Finanzamt gewährt dabei Steuerabzüge für Fahrt-, Lohn- und Maschinenkosten. Lediglich die anfallenden Kosten für Material müssen im vollen Umfang selbst übernommen werden. Die Zahlung wird nur anerkannt, wenn diese nicht bar erfolgt ist, sondern nur auf Rechnung via Verrechnungsscheck oder Überweisung. Um von der Steuervergünstigung zu profitieren, müssen die von uns ausgestellten Rechnungen zusammen mit Ihrer Steuererklärung beim Finanzamt eingereicht werden. Insgesamt werden etwa 20% der Kosten, maximal bis zu 1200 EUR zurückerstattet. Generell gilt: Wer daheim einen Handwerker benötigt, der kann die Kosten dafür bis zu einer Rechnungshöhe von bis zu 6000 EUR beim Fiskus geltend machen. Dazu gehören Schönheitsreparaturen ebenso wie das Verlegen eines Bodens oder die Arbeiten an der Fassade. Bei Rückfragen, welche unserer Rechnungskosten Sie genau bei Ihrer Steuer geltend machen können, stehen wir Ihnen gerne informierend zur Verfügung.